Satzung

§1

Der Verein trägt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft der privaten Jugendhilfeverbände Schleswig-Holstein e.V.“ . Sitz des Vereins ist Schleswig.

§2

Zweck des Vereins ist die Förderung der Arbeit der privaten Jugendhilfeverbände in Schleswig-Holstein, insbesondere durch:

1. Beratung, Abstimmung und Interessenvertretung in allen Aufgabenbereichen der Jugendhilfe, insbesondere bei neu auftretenden Fragen auf dem Gebiet der Sozial- und Jugendhilfe sowie bei der Schaffung von Rahmenbedingungen zur ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben.

2. Pflege und Stärkung der sozialen Verantwortung in der Bevölkerung.

3. Mitwirkung an der Gesetzgebung.

4. Wahrung der Stellung der privaten Träger in der Öffentlichkeit.

5. Zusammenarbeit in zentralen Angelegenheiten mit Ländern, Kommunen und sonstigen Organen der öffentlichen Selbstverwaltung. Dabei pflegt sie insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Jugend- und Sozialministerium des Landes Schleswig-Holstein und den kommunalen Spitzenverbänden.

6. Mitwirkung in Fachorganisationen und Verbänden, soweit Aufgabengebiete der Jugendhilfe berührt werden.

7. Zusammenarbeit der Verbände bei besonderen Notständen.

8. Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Entwicklung, insbesondere im Bereich der Ostseeregion.

§3

Die Landes-Arbeitsgemeinschaft der privaten Jugendhilfeverbände S-H e.V. mit dem Sitz in Taarstedt ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

§4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist die Weitergabe von Förderungsmitteln Dritter an die Mitglieder, soweit das ihrer Zweckbindung entspricht. Diese Mittel dürfen nur von steuerbegünstigten Körperschaften für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

§5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6

Mitglieder des Vereins können sein:

1. Verbände privater Jugendhilfeträger in Schleswig-Holstein

2. Natürliche Personen, die Mitglied in einem Verband gemäß Ziffer 1 sind und von ihrem Verband vorgeschlagen wurden. Die Anzahl der natürlichen Mitglieder ist pro Verband auf zwei beschränkt.

Anträge auf Mitgliedschaft können formlos beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächst folgende Mitgliederversammlung. Die Antragsteller sind hierbei zu hören.

§7

Die Mitgliedschaft erlischt bei Mitgliedern nach § 6 Ziffer 1

* durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit,

* durch Austrittserklärung, wobei der Austritt in schriftlicher Form zum Ende eines Kalenderjahres unter Wahrung einer halbjährlichen Frist gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,

* durch Ausschluss, wobei für den Ausschluss eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich ist; der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund möglich.

Die Mitgliedschaft erlischt bei Mitgliedern nach § 6 Ziffer 2

* durch Tod,

* durch Austrittserklärung, wobei der Austritt in schriftlicher Form zum Ende eines Kalenderjahres unter Wahrung einer halbjährlichen Frist gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,

* durch Austritt, bzw. durch Ausschluss aus dem Verband, von dem es als Mitglied vorgeschlagen wurde,

* durch Ausschluss, wobei hier eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich ist; der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grunde möglich.

§8

Die Organe des Verein sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. Der Vorstand

§9

Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich statt.

Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Jeder Mitgliedsverband hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Die Vertretung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung wird in der Regel durch je zwei Vertreter jedes Mitgliedsverbandes wahrgenommen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl des Vorstandes,

b) Genehmigung des Haushaltes,

c) Genehmigung der Jahresrechnung,

d) Beratung und Beschlussfassung, insbesondere über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden einstimmig von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, Umlagen zu erheben.

§10

Der Vorstand besteht aus:

  1. Der/dem Vorsitzenden
  2. Der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Der/dem Schatzmeister/in
  4. Der/dem Schriftführer/in
  5. Der/dem Beisitzer/in

Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden einstimmig von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, Umlagen zu erheben.

Jeder Verband soll im Vorstand mit Stimmrecht vertreten sein. Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

Bei vermögens- und finanziellen Geschäften, die den Jahresetat an Mitgliedsbeiträgen übersteigen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

Protokolle und Beschlüsse sind durch die/den Vorsitzende/n oder die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n zu unterzeichnen.

Der Vorstand wird für die Dauer  von zwei Jahren aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit zurück, so wird an ihrer/seiner Stelle ein Vorstandsmitglied aus dem gleichen Verband für den Rest der Wahlzeit gewählt.

§11

Durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein/e LandesgeschäftsführerIn bestellt werden.

§12

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist sein Vermögen unter seine Mitglieder zu verteilen, soweit diese im Zeitpunkt der Auflösung als gemeinnützig anerkannt sind. Diese haben es wieder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§13

Diese Satzung tritt am 22. Januar 2001 in Kraft.

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